Wenn dieser Stoff in Verpackungen zu stark verdmmt ist, kann er explosive Eigenschaften besitzen. Verpackungen, die gem der Verpackungsanweisung P409 zugelassen sind, sollten eine zu starke Verdmmung verhindern. Sofern eine andere als die unter Verpackungsanweisung P409 vorgeschriebene Verpackung von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes gem 4.1.3.7 genehmigt ist, muss das Versandstck den Zusatzgefahrzettel "EXPLOSIV" (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) tragen, es sei denn, die zustndige Behrde des Ursprungslandes hat zugestimmt, dass auf diesen Gefahrzettel fr diese besondere Verpackung verzichtet werden kann, weil die Prfdaten ergeben haben, dass der Stoff in dieser Verpackung keine explosiven Eigenschaften aufweist (siehe 5.4.1.5.5.1). Die Vorschriften gem 7.1.3.1, 7.1.4.4 und 7.2.3.3 mssen ebenfalls bercksichtigt werden.